Stand 24. März 2022
Neu ist:
Maskenpflicht beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (auch bei Veranstaltungsräume, Pfarrsaal, …)
Maskenpflicht bei Zusammenkünften ab 100 Personen (indoor) mit zugewiesenen Sitzplätzen.
Gibt es keine zugewiesenen Sitzplätze, kann der Veranstalter die Maskenpflicht „abwählen“, indem bei allen TN ein 3-G-Nachweis überprüft wird.
„Während des Verweilens am Verabreichungsplatz“ kann die Maske abgenommen werden, also beim Essen und Trinken am eigenen Platz.
Für „geschlossene Gruppen/Gesellschaften“ gilt keine Maskenpflicht, wenn sie unter sich bleiben und eine Durchmischung mit anderen Personen unmöglich ist.
Gleich wie bisher bleibt:
COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept nötig:
- bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen.
Ausgenommen davon sind v.a. Begräbnisse, Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Zwecken, Treffen der Organe von Parteien/Vereinen u.ä., sowie der private Wohnbereich.
Was als 3-G-Nachweis gilt:
- Zweitimpfung (6 Monate)
- Infektion und danach eine Impfung (6 Monate)
- Booster (9 Monate)
- Genesungsnachweis (6 Monate)
- PCR-Test (72 Stunden)
- behördlich erfasster Antigentest (24 Stunden)
- Ninja-Pass (12 Jahre bis Ende Schulpflicht)
Der Nachweis ist während der Dauer des Aufenthalts bereit zu halten.
Stand 5. März 2022
VERANSTALTUNGEN
· Veranstaltungen sind ohne Personenobergrenzen und ohne Zutrittsbeschränkungen möglich. (Kein 2G/3G mehr)
· Konsumation bei Veranstaltungen ist wieder erlaubt
· keine Sperrstunde und kein Mindestabstand vorgeschrieben
Für jede Veranstaltung mit mehr als 50 Teilnehmer:innen ist ein:e COVID-19-Beauftragte:r zu ernennen
sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
Es wird empfohlen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen und seitens der Erwachsenenbildung empfehlen wir,
weiterhin die Teilnehmer:innen zu registrieren und bei Bekanntwerden eines positiven Falles die Teilnehmenden zu informieren.
Wir bieten ihnen auch die Möglichkeit vor Ort eine Antigen-Schnell-Testung anzubieten. Bitte bei der Werbemittelbestellung bekannt geben.
Wir freuen uns über die offenen Türen, werden aber weiter aufeinander aufpassen.
Gerald Danner
Ressortleiter Erwachsenenbildung
Geschäftsführer Katholisches Bildungswerk
Stand 13. Dezember 2021
Für alle Veranstaltungen gilt:
o Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
o Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
o Betreiber haben eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu ernennen
sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
o Veranstalter/innen haben Kontaktdaten zu erheben.
o In Innenbereichen sind ohne zugewiesene Sitzplätze max. 25 Personen erlaubt.
o In Innenbereichen mit zugewiesenen Sitzplätzen sind
ab 50 Personen angezeigepflichtig und
ab 250 Personen bewilligungspflichtig und
bis max. 2.000 Personen erlaubt.
o In Außenbereichen ohne zugewiesenen Sitzplätzen sind
ab 50 Personen angezeigepflichtig und
ab 250 Personen bewilligungspflichtig und
bis max. 300 Personen erlaubt.
o In Außenbereichen mit zugewiesenen Sitzplätzen sind
ab 50 Personen angezeigepflichtig und
ab 250 Personen bewilligungspflichtig und
bis max. 4.000 Personen erlaubt.
Kontaktdaten: Vor- und Nachname, Telefon, ev. Mail, sowie Datum und Uhrzeit des Betretens
sind 28 Tage aufzubewahren
Anzeige: spätestens 1 Woche vorher elektronisch an Bezirksverwaltungsbehörde / Magistrat;
Inhalt: Name/Telefon/Mail eines/einer Verantwortlichen, Zeit/Dauer/Ort/
Zweck der Zusammenkunft, Anzahl der TN
Bewilligung: durch Bezirksverwaltungsbehörde / Magistrat, Entscheidungsfrist 2 Wochen
Zusammenkünfte sind nur zwischen 5 und 23 Uhr zulässig.
Stand 22. November 2021
Mit heutigen Tag tritt eine neue Verordnung in Kraft. Österreich befindet sich bis 12. Dezember 2021 im Lockdown; bis dahin können keine Veranstaltungen stattfinden.
Danke für Verständnis.
Wir wünschen viel Kraft, Gesundheit in diesen herausfordernden Zeiten.
Stand 15. November 2021
Liebe Kolleg*innen in der Erwachsenenbildung!
Wieder starten wir in eine neue Woche mit neuen Covid-19-Bestimmungen.
Die Maßnahmen gelten vorerst bis 24. November, hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen:
Personen (ab 12) ohne 2-G-Nachweis dürfen den privaten Wohnbereich nur zu bestimmten Zwecken verlassen, hier die wichtigsten:
- zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse
- zur Betreuung von unterstützungsbedürftiger Personen oder Aufsicht über minderjährige Kinder
- für Gesundheitsdienstleistungen, Impfung oder Test
- für Beruf / Ausbildung bzw. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte
- zur Erholung im Freien
- für den Besuch von Kirche oder Friedhof, Begräbnisse
- für unaufschiebbare Behördenwege.
Ohne 2-G-Nachweis dürfen u.a. betreten werden:
Apotheke, Lebensmittelhandel, Drogerie, Gesundheitsdienstleistungen, Tierarzt, Tankstelle, Post, Trafik, Abholung bestellter Ware (mit Maske).
Das bedeutet für die Erwachsenenbildung:
Personen (ab 12 Jahre) ohne 2-G Nachweis können an keinen Veranstaltungen teilnehmen,
unabhängig von der TN-Zahl.
Bereits am Mittwoch soll es Gespräche über mögliche weitere Verschärfungen geben,
Das kbw Team wünscht trotz allem guten Mut, Gesundheit und Optimismus.
Gerald Danner
Stand 8. November 2021
Liebe Kolleg*innen in der Erwachsenenbildung
wie von der Bundesregierung im Rahmen einer Pressekonferenz bekanntgegeben, wird ab Montag 8. November 2021 aus „3-G“ eine 2-G-Regel. Die Verordnung liegt noch nicht vor. Hier einige Vorabinformationen von der Bundesgeschäftsstelle vom Forum Erwachsenenbildung:
Maximal 5 Personen aus maximal 3 Haushalten dürfen lt. Gesetz ohne jegliche Maßnahmen zusammenkommen.
Aus 3-G wird 2-G: Überall dort, so bislang 3-G galt, haben ab 8. November nur noch geimpfte und genesenen Personen Zutritt: Dies gilt für köpernahe Dienstleistungen, Gastronomie, Hotellerie, Theater, Kinos, Sport- und Freizeiteinrichtungen – sowie für den Besuch in einem Krankenhaus oder Pflegeheim.
Es gibt eine Übergangsfrist von einem Monat: Ein Zutritt ist mit einer Erstimpfung und einem zusätzlichen PCR-Test möglich. Bis 6.12.2021 genügt also für „geimpft“ ausnahmsweise Erstimpfung in Kombination mit PCR-Test. Antikörpertests sind nicht mehr als 3-G-Nachweis gültig.
Für den Veranstaltungsbereich ist ab 8.11.2021 in besonderer Weise zu beachten:
Bei Veranstaltungen von mehr als 25 Teilnehmer*innen (egal ob Sitzplätze zugewiesen werden oder nicht) gilt die 2-G-Pflicht.
Bei Veranstaltungen von mehr als 50 Teilnehmer*innen gilt die Anzeigenpflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung, es benötigt die Ernennung eines/einer Covid-19-Bauftragten und die Erstellung eines Präventionskonzeptes.
Bei Veranstaltungen von mehr als 250 Teilnehmer*innen ist eine Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
Der „Grüne Pass“ hat nach der 2. Impfung nun eine Gültigkeit von neun Monaten. Dann braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat.
Nach einigen internen Beratungen empfehlen wir seitens der Bundesstelle katholischer Erwachsenenbildung:
Für Zusammenkünfte bis 25 TN gilt wie bisher „FFP2 oder 3G“.
3G inkludiert Antigentests „von einer befugten Stelle“ (Teststraße, Apotheke, …), also NICHT mehr Wohnzimmertests und Vor-Ort-Tests!
Bei „offenen Veranstaltungen“ ohne Anmeldungen (zB. bei einem Vortrag etc.) empfehlen wir ab sofort die 2-G-Regel unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer*innen (es können dann ja letztlich 24 oder 26 Teilnehmer*innen und mehr vor Ort sein…) und die Registrierung.
2G bedeutet geimpft oder in den letzten 6 Monaten genesen, Antikörper-Nachweise gelten nicht mehr.
Bei allen anderen Veranstaltungen mit mehr als 25 Teilnehmer*innen ist die 2-G-Regel ohnedies gesetzlich vorgegeben. Wir empfehlen auch die durchgängige Registrierung bei all diesen Veranstaltungen als Standard durchzuführen.
Auf Grund der dramatisch hohen Infektionszahlen wird vermutlich eine 2-G-Regel bei allen Veranstaltungen in den nächsten Wochen kommen. Dh. wir empfehlen schon jetzt die 2-G-Regel bei allen Veranstaltungen auch unter 25 Personen und die Registrierung der Teilnehmenden.
Herzliche Grüße, Gerald Danner
Stand August 2021
Liebe Kolleg*innen in der Erwachsenenbildung,
wir empfehlen weiterhin den 3-G-Check und die Erfassung der Kontaktdaten als Standard bei allen Veranstaltungsformaten in der Erwachsenenbildung.
Mit 1. Juli ist die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle dazu in Kraft getreten. Für Aus- und Weiterbildungen mit bis zu 100 Personen gibt es ab 1. Juli keine coronabedingten Einschränkungen mehr. Die bisher gültigen Abstands- und Maskenregelungen sind gefallen.
Das BMBWF sowie das Forum Erwachsenenbildung empfehlen jedoch, bei Zusammenkünften der Erwachsenenbildung die 3G-Regelung weiterhin einzuhalten und Testmöglichkeiten vor Ort zur Verfügung zu stellen, sowie die Erfassung der Kontaktdaten.
Stand 22. Juli 2021
Liebe Kolleg*innen in der Erwachsenenbildung,
statt den geplanten weiteren Erleichterungen wird es ab 22.7 – bedingt durch die starke Ausbreitung der Deltavariante - wieder gewisse Verschärfungen geben.
Auch das Ende der Maskenpflicht wird noch länger auf sich warten lassen. Für unseren Bereich relevant ist vor allem das Thema der „Registrierung“.
Die Erfassung der Kontaktdaten wird auch bei „Zusammenkünften“ (ab einer bestimmten Personenanzahl) laut den Ankündigungen vorerst bleiben.
Wir empfehlen weiterhin für alle Bildungsformate und bis auf Weiteres:
1) 3-G-Check: Für das „G“ wie getestet sind in der Verordnung die Vorgaben nochmals präziser gefasst. Es gilt ein SARS-CV-2-Antigentest, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf; * ein von befugter Stelle vorhandenes negatives Ergebnis eines Antigentests, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf und der PCR-Test (molekularbiologischer Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf. „Kann ein Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers durchzuführen.“
2) Registrierung in zwischenzeitlich gut eingespielter Art und Weise.
Wir empfehlen somit den 3-G-Check und die Erfassung der Kontaktdaten als Standard bei allen Veranstaltungsformaten.
Wenn sie für ihre Veranstaltung Antigentests zur Eigenanwendung benötigen, bitte mit der kbw Diözesanstelle in Verbindung setzten.
Stand 1. Juli 2021
Mit 1. Juli gelten neue Bestimmungen für den Umgang mit COVID. Das Forum Katholischer Erwachsenenbildung hat die neuen Regelungen für die Erwachsenenbildung zusammengefasst.
Bitte entnehmen Sie dem Dokument, das wir Ihnen zum Download zur Verfügung stellen, die genauen Details der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (ab 1.7.2021).
Stand 31. Mai 2021
Liebe Kolleg*innen,
die am Freitag von der Regierung verkündeten weiteren Lockerungsschritte (Stichtag ist der 10. Juni) wirken sich positiv auf unsere Arbeit aus.
Wie üblich gilt es zunächst die Verordnung abzuwarten und Details zu analysieren.
- Die Sperrstunde wird auf 24 Uhr verlegt. Das hat die angenehme Nebenwirkung, dass zB. nach einem Abendvortrag nun auch wieder ein Lokalbesuch oder eine Zusammenkunft in der Cafeteria eines Bildungshauses etc. möglich sein wird.
- Indoor dürfen sich ab 10.6. acht Erwachsene plus dazugehörende Kinder treffen. Es gilt weiterhin Maskenpflicht. Statt bisher 2 Meter Abstand gilt nun 1 Meter.
- Outdoor dürfen sich 16 Erwachsene plus dazugehörende Kinder treffen. Die Maskenpflicht fällt mit dem 10.6. und des gilt er 1 Meter Abstand.
- Die Regeln für Veranstaltungen bis 50 Personen (Anzeige beider Bezirksverwaltungsbehörde unter https://www.noe.gv.at/noe/Coronavirus/Regelungen_ab_19_Mai_2021.html eine Woche vor der Veranstaltung) und von 51 bis 1500 (bzw. 3000 outdoor) dürften bleiben wie gehabt. Allerdings mit dem 1 Meter Abstand.
Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese Veranstaltungen müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde (BH) bewilligt werden. Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte notwendig. - Für den Outdoor-Bereich fällt die Maskenpflicht; vorausgesetzt es kann der Abstand von 1 Meter eingehalten werden.
- Seminarräume dürfen zu 75 % (bisher 50 %) ausgelastet werden.
- Es gelten weiterhin und durchgängig die „3Gs“: geimpft, genesen, getestet.
- Nach den uns vorliegenden Informationen bleibt die Erfassung der Kontaktdaten ab 8 bzw. 16 Personen sowie die Verpflichtung zur Anzeige bei der BH (https://www.noe.gv.at/noe/Coronavirus/Regelungen_ab_19_Mai_2021.html) inkl. den bestehenden Regelungen bezüglich Präventionskonzept und Bewilligung. (Wir hoffen, dass diese Dinge mit 1. Juli „fallen“ werden.)
- Für die Registrierung braucht es: Vorname, Nachname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Zeit, Dauer und Titel der Veranstaltung
- Weitere Lockerungen werden für Anfang Juli in Aussicht gestellt.
Mit liebem Gruß und ich hoffe, dass es nun nachhaltig wieder aufwärts geht.
Gerald Danner
Stand 28.4.2021
Liebe pfarrliche Bildungswerkleiter*innen,
der 19. Mai wird ein großer Tag, endlich bekommen wir wieder ein Perspektive für unsere Erwachsenenbildungsveranstaltungen. Zum Start in die neue Arbeitswoche einige kurze Infos zu den von der Bundesregierung geplanten Lockerungen ab 19.5.:
Folgende Punkte werden für EB-Veranstaltungen (ähnlich der Modellregion Vorarlberg) ab 19.5 aller Voraussicht nach zur Anwendung kommen:
- Beim Betreten muss ein negatives Testergebnis eines Antigen- (Gültigkeit 48 Stunden) bzw. PCR-Tests (Gültigkeit 72 Stunden)
vorgelegt werden. - Registrierungspflicht beim Betreten der Veranstaltung
- Es herrscht eine durchgängige FFP2-Maskenpflicht
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
- An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor)
- Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50 % ausgelastet werden
- Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde. (Die Anzeigenpflicht gab es bereits im Herbst 2020)
- Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen (Beides hatten wir schon im Herbst 2020)
- Sperrstunde ist um 22:00 Uhr
Einige Notizen zum Thema Gastronomie:
Die Regeln für die VA-Gastronomie gelten analog zur Gastronomie (keine Gastronomie bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze)
- In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen
- Bar-Konsumation ist nicht erlaubt
- Buffets können nur unter Hygieneauflagen betrieben werden
Sobald ich weitere Infos habe bzw. die Verordnung da ist und greift melde ich mich dazu wieder. Eine gute Woche!
Ihr Gerald Danner
Stand 15.2.2021
Liebe pfarrliche Bildungswerkleiter*innen,
aus den derzeitigen Beratungen der Bundesregierung (Stand 15. Februar) ist abzuleiten, dass es in unserem Bereich - der sogenannten „Allgemeinen Erwachsenenbildung“ - bis Ostern keine Änderungen geben wird. Das hat sich leider auch in den Informationen der vergangenen Tage schon abgezeichnet.
Erlaubt sind somit weiterhin nur „unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können.“
Die aktuelle Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Februar 2021 außer Kraft und wird dann neuerlich verlängert werden.
Leider einmal mehr … keine besseren Neuigkeiten.
Mit lieben Gruß
Gerald Danner
Stand 1.2.2021
Liebe BildungswerkleiterInnen,
es gibt zu den gestern von der Regierung kommunizierten Regeln noch keine Verordnung.
Im Forum katholischer Erwachsenenbildung hat sich der Geschäftsführer Bernd Wachter in den Ministerien bezüglich der Erwachsenenbildung erkundigt:
Für den Bereich der allgemeinem Erwachsenenbildung wird sich nichts ändern. Das heißt, das Veranstaltungsverbot bleibt weiterhin aufrecht. Auch die berufliche EB darf nur in absolut notwendigen (auf Abschuss orientierten) Fällen im Präsenzunterricht stattfinden. Auch hier gilt grundsätzlich das Prinzip: digital vor analog.
Mitte Februar soll evaluiert werden, wie sich die Zahlen entwickeln und dann werden gegebenenfalls weitere Lockerungsschritte gesetzt oder auch wieder zurückgenommen. Leider kann ich keine besseren Informationen liefern und immer mehr erscheint die Zeit nach Ostern als realistische Planungsvariante.
Beste Grüße
Gerald Danner
Corona-Regelungen für die Erwachsenenbildung 17.1.2021
Liebe BildungswerkleiterInnen,
vermutlich habt ihr die Entwicklungen zu den aktuellen (17.01.2021) Corona-Maßnahmen medial verfolgt. Leider kann ich mich nicht – wie erhofft – mit Infos zu einer Lockerungsverordnung nach dem 24.1. bei euch melden.
Es gibt noch keine Verordnung bzw. gesicherte Informationen, hier aber kurz gefasst die wichtigsten Punkte, die sich abzeichnen:
Corona Maßnahmen (Stand 18.01.2021):
- Der harte Lockdown wird bis 7.2. verlängert.
- Ab 25.1 gibt es die Pflicht FFP2-Masken beim Einkaufen und den Öffis zu tragen. (Diese solle es im Handel zum Selbstkostenpreis geben.)
- Der Baby-Elefant hat (vermutlich bedingt durch Homeoffice etc.) deutlich zugenommen und braucht nun einen 2-Meter-Abstand.·
- Vermutlich öffnen ab 8. Februar Handel, Friseure, Museen etc. schrittweise.·
- Die Schulen bleiben – anders als noch am Freitag vom Bildungsministeriums angekündigt – bis zu den Semesterferien im Distanzunterricht. Am 8.2. sollen die Schulen in Wien und Niederösterreich (voraussichtlich) wieder mit einer Art Präsenzunterricht beginnen und die weiteren Bundesländer werden am 15.2. folgen.·
- Gastronomie, Hotellerie und Veranstaltungen (die Erwachsenenbildung wurde ja in den vergangenen Verordnungen immer unter dem Veranstaltungsparagraphen subsumiert) soll es erst mit März wieder geben dürfen. Hier wurde von der Regierung für Mitte Februar eine Evaluierung angekündigt. Dh. für uns: Im Februar wird es (so wie derzeit) nur beruflich absolut notwenige Veranstaltungen im Bereich der EB (mit Abschlussrelevanz) geben dürfen. Die sog. „allgemeine EB“ wird vor März keine Veranstaltungen durchführen dürfen. Das Thema der Zutrittstestungen (geplant ist dies bei Veranstaltungen ab 20 Personen) wäre somit ab März im Auge zu haben. Ich werde mich dazu bei euch melden. (Das wird voraussichtlich einer der nächsten Verordnungen geregelt werden.)·
- Homeoffice wird nun noch dringlicher empfohlen; dh. wo immer es möglich ist, soll Homeoffice zumindest bis zum Ende des harten Lockdowns eingeführt werden. Alle kbw Mitarbeitenden sind per E-Mail und Handy erreichbar.
Mit nüchternem Blick vermute ich, dass wir in der Erwachsenenbildung erst nach Ostern wieder einen einigermaßen normalen Betrieb werden aufnehmen können. Diese Einschätzung teilen auch die Mitglieder des Vortandes vom Forum katholischer Erwachsenenbildung Österreichs. Wir haben uns am Freitag via Zoom ausgetauscht.
Soweit die für uns alle nicht gerade feinen Infos und trotzdem mit den besten Wünschen zur Zuversicht!
Gerald Danner, 18. Jänner 2021
Ab 3. November treten neue Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft.
Unter § 13. (1) heißt es: „Veranstaltungen sind untersagt“.
Als Veranstaltungen gelten laut Verordnung „insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.“
Unter (6) heißt es: Von Abs. 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken.
Lehrgänge etc. zu „erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“.
(ZB. Verpflichtend vorgeschriebene Fortbildungen etc. Das müsste bei einer Überprüfung auch glaubhaft nachgewiesen werden.)
Von der bisherigen weiten Interpretation der Erwachsenenbildung ist somit nicht mehr auszugehen.
Das heißt: Aus- und Fortbildungen im ehrenamtlichen Bereich dürfen bis 30.11. nicht durchgeführt werden.
Bewegungskurse nur mehr im Freien möglich
Sport- und Bewegungskurse sind ab 3. November nur mehr im Freien möglich, sofern es bei der Ausübung zu keinem Körperkontakt kommt. Innenräume von Sportstätten dürfen dabei nur betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im Freien notwendig ist.
Grundsätzlich empfiehlt das Bildungsministerium aufgrund der stark steigenden COVID-Fallzahlen als Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie – wann immer möglich – auch im Bereich der Erwachsenenbildung auf "Distance-Learning" umzustellen.
Leider kann ich mit keinen besseren Informationen aufwarten.
Passen Sie auf sich auf!
Gerald Danner / 03.11.2020
Ältere Informationen
Als Bildungsveranstalter möchten wir auch in der Corona Zeit kompetent auftreten und Bildungsveranstaltungen, Austausch und Begegnungen für Menschen ermöglichen. Ein verantwortliches Konzept gibt uns als Organisatoren und den Teilnehmenden Sicherheit und Vertrauen.
Bildungsveranstaltungen sind im gesetzlichen Rahmen möglich und können unter Berücksichtigung von besonderen Bedingungen durchgeführt werden. Wir empfehlen folgende Maßnahmen bei Veranstaltungen bis 200 Personen in geschlossenen Räumen mit fixen Sitzplätzen von einem Meter Abstand finden Sie hier zum Download!
Als Veranstalter sind wir für den sicheren Rahmen der Veranstaltung verantwortlich. Wir sind nicht verantwortlich für das Verhalten der Menschen vor und nach unserer Veranstaltung, das oftmals einem nachvollziehbaren Bedürfnis nach Nähe und Kommunikation entspringt und unsere Maßnahmen in Frage stellt. Im Falle einer Infektion können wir als Veranstalter ein gut überlegtes Konzept vorweisen und somit auch unsere Kompetenz bestätigen. Mit komplexen Bedingungen als Bildungsorganisator vor Ort aktiv zu sein ist sicher schwierig und herausfordernd, aber viele Menschen schätzen unseren Mut und unsere Kompetenz auch jetzt Bildung, Austausch und Begegnung zu ermöglichen.
23. Oktober 2020
Die am Donnerstag Abend (22.10.) publizierte Covid-Novelle und die konsolidierte Fassung zur leichteren Lesbarkeit auf den ersten Blick:
- Ein Meter Abstand an öffentlichen Orten und in geschlossenen Räumen.
- Veranstaltungen ab sechs Personen (indoor) und zwölf Personen (outdoor) brauchen zugewiesene Sitzplätze.
- Ab 50 Personen (indoor) und 100 Personen (outdoor) braucht es ein Covid-Konzept und eine/n Covid-Beuaftragte/n.
- Entscheidend für die Erwachsenenbildung ist der § 10.
Wir führen geplante Veranstaltungen „zur geistigen Erbauung“ durch, dazu zählen „Aus- und Fortbildungen“. - Ab 250 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Behörde.
- Mund-Nasen-Schutz muss am zugewiesenen Platz nicht getragen werden; auch nicht von der/dem Vortragenden/m.
- Die Meldepflicht an die Gesundheitsbehörde/BH ist gegeben. Hier wird noch um eine Ausnahmeregelung für die Erwachsenenbildung verhandelt.
- Die Verordnung tritt mit Sonntag 25. 10. in Kraft.
- Eine ursprünglich angedachte Befristung der Verordnung ist nicht gegeben. Dh diese gilt bis sie außer Kraft gesetzt wird.
Weitere Infos dann im Laufe der nächsten Woche. / Gerald Danner / 23.10.2020
21. Oktober 2020
NEUE COVID-19-VERORDNUNG
Liebe Bildungswerkleiter und Bildungswerkleiterinnen,
die am Montag 19. Oktober von der Regierung präsentierten neuen Corona-Maßnahmen haben etliche Fragen für die Erwachsenenbildung ausgelöst. Auf Österreichebene ist unsere Vertretung mit dem zuständigen Ministerium im Gespräch und hat uns auch die erste Interpretation der neuen Maßnahmen übermittelt (siehe unten). Die ursprünglich angedachte behördliche Genehmigung aller Veranstaltungen konnte verhindert werden.
Die neue Verordnung wird voraussichtlich am Donnerstag 22. Oktober veröffentlicht. Sobald wir diese greifen, werden wir nötigenfalls unsere Informationen anpassen und auf die Homepage stellen.
Zur Orientierung die derzeitigen Eckpunkte zusammengefasst:
- Für Veranstaltungen bis sechs erwachsene Personen (indoor) braucht es weder eine fixe Platzzuweisung noch ein Präventionskonzept. (Bisher waren hier 10 Personen genannt). Im Freien wird die Höchstgrenze 12 erwachsene Personen betragen.
- Bei Veranstaltungen bis 50 Personen (indoor) bzw. 100 Personen (outdoor) braucht es kein Covid-Präventionskonzept und keine/n Covid-Beautragte/n.Aber es braucht zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze und es muss (so der aktuelle Info-Stand) auch am Sitzplatz eine Maske getragen werden.
- Bei Veranstaltungen ab 50 Personen (indoor) und ab 100 Personen (outdoor) braucht es ein Covid-Präventionskonzept (Beispiele für Konzepte stellen wir gerne zur Verfügung) und einen Covid-Beauftragten. (Diese Person gewährleistet gegenüber der Behörde die Einhaltung der Covid-Maßnahmen.)
- Bei Veranstaltungen ab 250 Personen (indoor und outdoor) bedarf es einer Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Magistrat. (Bei allen Veranstaltungen sind Personen, die für die Durchführung notwendig sind, nicht in die jeweiligen Höchstgrenzen einzurechnen).
- Die Höchstgrenzen für Veranstaltungen liegen bei 1.000 Personen (indoor) bzw. 1.500 (outdoor).
Anzeigepflicht für Veranstaltungen
Laut Auskunft aus dem Gesundheitsressort ist eine Veranstaltung ab der genannten Mindestzahl (dh ab 6 bzw. 12 Personen) der zuständigen Gesundheitsbehörde (dh. Magistratsabteilung oder Gesundheitsamt einer BH) zu melden. Die E-mailadressen der zuständigen Behörden finden Sie hier. Es wurde aber mitgeteilt, dass zB eine Eltern-Kind-Gruppe (die sich zB wöchentlich in gleicher Anzahl trifft) nicht laufend neu gemeldet werden müsste.
Bei Einzelveranstaltungen (Vortrag etc.) würde es aber – so die aktuelle Info - eine Meldung an die Gesundheitsbehörde benötigen. Die Meldung von Veranstaltungen soll formlos per E-Mail stattfinden.
Zur Meldepflicht gibt es noch Abklärung, sollte die Meldung von Einzelveranstaltungen bei der Gesundheitsbehörde nicht notwendig sein, werden wir diese Klarheit rasch auf der Homepage bekannt geben.
Herzliche Grüße,
Gerald Danner (21.10.2020)
21. September 2020
Bis zu 250 TeilnehmerInnen sind bei Weiterbildungen ohne extra Bewilligung möglich, wenn es zugewiesene Sitzplätze gibt. Die Einschränkung auf eine Höchstzahl von 10 TeilnehmerInnen gilt nur in Ausnahmefällen bei nicht zugewiesenen Sitzplätzen. Die Verordnung tritt in dieser Fassung ab 21. September in Kraft.
Für Bildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung gilt für alle Kursmaßnahmen mit zugewiesenen Sitzplätzen und vorhandenen Kontaktdaten der TeilnehmerInnen die "10 Personenregel" nicht. Bei Veranstaltungen im "Bewegungsbereich", wie z.B. bei Sport-Kursen, sind hingegen max. zehn TeilnehmerInnen zulässig.
Kurz gefasst: Ab mehr als 10 TeilnehmerInnen müssen Sitzplätze zugewiesen werden. Max. 250 sind ohne extra Bewilligung in der Erwachsenenbildung möglich.
18. September 2020
Seit 14. September ist eine weitere Änderung der Covid-19-Lockerungsverordnung in Kraft. Sie sieht auch Regelungen für Aus- und Weiterbildungen vor.
Maximal 50 TeilnehmerInnen bei Weiterbildungen – Vortragende und VeranstalterInnen nicht eingerechnet
Bei Schulungen und Aus- und Fortbildungen sind ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen seit 14. September max. 50 Personen erlaubt, im Freiluftbereich max. 100 Personen. Bei zugewiesenen Sitzplätzen erhöht sich die Anzahl auf 1.500 Personen drinnen und 3.000 im Freien. Personen, die die Weiterbildungen durchführen (Vortragende) und organisieren (kbw Team) werden bei dieser Höchstgrenze nicht mitgezählt.
Was ab sofort bei der Verpflegung von TeilnehmerInnen gilt, regelt die Verordnung gesondert (siehe § 6). Essen und Trinken ist z.B. nur am dafür vorgesehenen Sitzplatz zulässig. Selbstbedienung ist möglich, wenn die VeranstalterInnen enstprechende hygienische Vorkehrungen treffen. Wir empfehlen weiter keine Agape nach der Veranstaltung.
14. September 2020
Aufgrund der aktuell bekanntgegebenen Sicherheitsmaßnahmen der Bundesregierung, mussten wir dieses ändern - die Empfehlungen gelten nun für Veranstaltungen in Innenräumen bis maximal 50 Personen!
Anbei aktualisiertes Dokument zum Download.